Berufsunfähigkeitsversicherung mit Infektionsklausel zum Infektionsschutzgesetz

Berufsunfähigkeit durch Infektion? Auch wenn Erwerbstätige mit einer ansteckenden Infektionskrankeit nicht arbeiten dürfen, gelten sie nicht als berufsunfähig. Auf diesen Umstand reagiert die Berufsunfähigkeitsversicherung und bietet die Infektionsklausel an. Bisher gibt es die 18 unten aufgelisteten BU-Versicherer mit einer Infektionsklausel.

BU Infektion Klausel

Berufsunfähigkeitsversicherung mit Infektionsklausel für Ärzte und Pflegepersonal

Sinnvoll ist diese BU-Klausel für Ärzte, Krankenschwestern und Pflegepersonal im Allgemeinen. Aber auch für Angestellte in der Lebensmittelindustrie und Gastronomie verspricht die Infektionsklausel in der BU-Versicherung eine Verbesserung.

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU-Versicherung) sichert die wirtschaftliche Existenz, wenn der Versicherte durch Krankheit, Unfall oder Kräfteverfall seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, also Berufsunfähigkeit eintritt. Für diesen Fall zahlt die Versicherung eine vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente.

Berufsunfähigkeitsversicherung: Rente auch bei Arbeitsverbot nach Infektion

Anders als bei der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente muss er keinen sozialen Abstieg hinnehmen. Was aber passiert, wenn ein Arbeitnehmer zwar eigentlich noch arbeiten könnte, den Beruf aber wegen einer ansteckenden Krankheit nicht mehr ausüben darf? Darauf reagieren nun viele Berufsunfähigkeitsversicherungen und bieten die Infektionsklausel an.

Rechtsgrundlage ist das Infektionsschutzgesetz

Die Möglichkeit eines beruflichen Tätigkeitsverbots ist in § 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt. Der Kreis der Betroffenen ist weiter, als man vielleicht im ersten Moment denken mag. Es geht längst nicht nur um Ärzte und Pflegepersonal. Auch Mitarbeiter in der Lebensmittelindustrie, in der Gastronomie und in der Erziehung können von Beschäftigungsverboten betroffen sein. Selbst gegen einen Flugbegleiter, einen Bus- oder Taxifahrer könnte ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden.

Zuwiderhandlungen sind mit Gefängnisstrafe bedroht. Der Betroffene muss nicht einmal erkrankt sein. Für ein Verbot ist es bereits ausreichend, dass er krankheits- oder ansteckungsverdächtig ist oder als Ausscheider der Erreger andere anstecken kann, ohne selbst krank zu sein.

Liste der Meldepflichtige Krankheiten

Die Liste der meldepflichtigen Krankheiten nach § 6 IfSG ist lang. Darunter fallen schwere Erkrankungen wie Pest, Cholera und Diphtherie, aber auch vermeintlich harmlose „Kinderkrankheiten“ wie Masern, Mumps und Röteln. Noch länger ist die Liste der Krankheitserreger, deren Nachweis nach § 7 IfSG zu melden ist.

56 Positionen umfasst das Gesetz in seiner aktuellen Fassung, von Ebola über Hepatitis bis zu HIV. Selbst wenn eine Krankheit oder ein Erreger nicht explizit genannt sind, gibt es eine Meldepflicht von bedrohlichen oder als mögliche Epidemie auftretenden Krankheiten, wenn eine Gefahr für die Allgemeinheit bestehen könnte.

Berufsunfähigkeitsversicherung mit Infektionsklausel sinnvoll

Ein Berufsverbot wird nach spätestens sechs Wochen zum Problem, denn nur für diese Zeit garantiert das IfSG einen vollen Lohnersatz. Danach gibt es eine Entschädigung nur noch in Höhe des Krankengeldes. Soweit Tarifverträge keine speziellen Regelungen vorsehen, ist eine Erweiterung des Berufsunfähigkeitsversicherung um eine Infektionsklausel für viele Berufsgruppen sinnvoll.

Die BU-Klausel stellt das behördliche Tätigkeitsverbot den übrigen Auslösern einer Berufsunfähigkeit gleich. Damit gelten auch dieselben Regeln. Zum Beispiel muss das Verbot üblicherweise sechs Monate ununterbrochen bestanden haben, damit eine Leistung fällig wird.

Berufsunfähigkeitsversicherung mit Infektionsklausel im Vergleich

Berufsunfähigkeitsversicherung mit Infektionsklausel im Test

In der Vergangenheit taten sich die Versicherer mit der Infektionsklausel schwer. Wenn überhaupt, wurde sie nur für Ärzte und manchmal noch für die sogenannten Heilnebenberufe angeboten. Das hat sich mittlerweile geändert, hat das Analyse-Institut Ascore ermittelt.

Unter zunehmendem Wettbewerbsdruck bieten mittlerweile 18 von 30 untersuchten Unternehmen die Infektionsklausel ohne Einschränkungen für alle Berufe an. Das Angebot gilt durchweg für den Top- oder Premium-Schutz, wenn ein Versicherer mehrere Produktvarianten zur Auswahl hat.

Die 18 Versicherer mit einer Infektionsklausel für beliebige Berufe sind:

  • AXA ALVSBV (nur für die Berufsgruppen 1* bis 3-)
  • Barmenia SoloBU
  • Basler BP, BPL, BPS
  • Canada Life Berufsunfähigkeitsschutz
  • Continentale PBU und PBUS
  • DBV ALVSDV
  • Die Bayerische BU PROTECT Prestige
  • Generali SBU 17
  • HDI EGO Top (BVZ17)
  • InterRisk BU XXL, XL, Smart BU
  • Nürnberger SBU2900P
  • Stuttgarter BUV-PLUS (T91, T91A)
  • Sparkassen-Versicherung Top-SBV
  • Swiss Life T123, T134, T130
  • uniVersa SBU17 (7402)
  • Volkswohl-Bund SBU, BUZ
  • Württembergische BURV, BURVN
  • Zurich BU-Vorsorge (SBU, nur für Berufsgruppen 1 bis 3)

Hinzu kommt die Dialog Versicherung, die zwar nicht alle Berufe bedient, aber immerhin die von Ascore untersuchten besonders gefährdeten Berufsgruppen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilnebenberufe, Psychotherapeuten, Physiotherapeuten und Apotheker vollständig abdeckt.

Statistik: Infektionskrankheiten nehmen zu

Die Zahl der Leistungsfälle aufgrund von Tätigkeitsverboten ist bislang überschaubar. Das mag aber auch daran liegen, dass die umfassende Deckung außerhalb der medizinischen und pflegerischen Berufe noch neu ist. Fakt ist: Infektionskrankheiten sind auf dem Vormarsch. Weltweit sind sie die häufigste Todesursache.

Die letzte Veröffentlichung des statistischen Bundesamtes nennt für 2011 560.000 stationäre Behandlungen in Deutschland und 16.000 Todesfälle. Zwar führen längst nicht alle Infektionskrankheiten zu einem Berufsverbot. Dennoch muss bei gefährlichen Krankheiten wie HIV oder Hepatitis C damit gerechnet werden.

Angesichts der Gefahren durch sogenannte Krankenhauskeime ist eine Verschärfung von Meldepflichten und Hygienevorschriften zu erwarten. Die BU-Versicherung mit Infektionsklausel ist deshalb sicher mehr als nur eine werbewirksame Produktdifferenzierung, sondern sie deckt für viele Berufe ein echtes Risiko ab.

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